Ein Datenschutzbeauftragter muss namentlich in einer Bestellungsurkunde “bestellt” werden. Vorher darf er diesen Job nicht ausüben. Diese Bestellung kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden (und der muss dann wirklich “schwergewichtig” sein). Das Bundesarbeitsgericht entschied wie folgt (Az. 10 AZR 562/09):
Weder Mitgliedschaft im Betriebsrat noch die Entscheidung etwa einen Externen mit dem Datenschutz betrauen zu wollen reichen aus, einen Widerruf zu begründen.
Was lehrt uns das? Einen internen Mitarbeiter zum DSB zu bestellen ist (auch aus diversen anderen Gründen) wohl abzuwägen. Aber auch einen externen DSB kann man nicht so ohne weiteres wieder abbestellen, denn auch für ihn gelten entsprechende Regeln. Nur wird der Externe DSB i.d.R. von selbst sein Mandat aufgeben, wenn er mit seinem Mandanten nicht mehr klarkommt. In den meisten Fällen ist also die Lösung “Externer DSB” weiter vorzuziehen.