Auf vielen Webseiten findet man Hiweise wie „Keine Abmahmung ohne vorherigen Kontakt“. Der Betreiber einer Webseite will damit einer Kostenpflicht im Falle einer Abmahnung aus dem Weg gehen. Doch abgesehen von der Tatsache, dass sich ein Wettbewerber, eine Verbraucherschutzzentrale, ein Abmahnverein oder ein Urheber darum überhaupt nicht zu scheren braucht, kann ein solcher Hinweis sogar nachteilig für den Webseitenbetreiber sein.
Mahnt er selbst jemanden ab, kann der Abgemanhnte seinerseits mit Hinweis auf eben jenen Passus eine Kostenerstattung für die entsprechende Abmahnung verweigern. Dies entschied jedenfalls das Oberlandesgericht Hamm (Ak. I-4 U 169/11). Die Begründung: Wer vor einer kostenpflichtigen Abmahung eine vorherige Kontaktaufnahme verlangt, muss sich auch selbst daran halten. Ein Bumerang.
Diese Entscheidung sollten Webseitenbetreiber berücksichtigen und einen solchen Passus besser ganz streichen. Er ist nutzlos und kann selbst zu weiteren Kosten führen. Desweiteren zeigt dieses Urteil dass das „Abnahmrecht“ dingend reformiert werden muss.